Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kitas die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen nachweisen müssen.
Für Kinder die neu in die Kindertagesbetreuung aufgenommen werden, müssen die Eltern ab dem 01. März 2020 vorher die Impfung nachweisen.
Für alle bereits in der Einrichtung betreuten Kinder gilt für den Impfnachweis eine Übergangsfrist.
Der Nachweis kann durch Vorlage vom Impfausweis; dem gelben Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – eines ärztlichen Attestes erbracht werden. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG) und hat dies nachzuweisen.
Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.
Wir bitten Sie den Nachweis über die Masernimmunität Ihres Kindes bis zum 31. Mai 2020 vorzulegen, um denkbare Engpässe bei Ärzten gegen Ende der Frist zu vermeiden.
Über die konkrete Nachweiserbringung erhalten Sie nähere Informationen durch Ihre Einrichtungsleitung.