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Hundehalterverordnung (keine Steuer)
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Herr Mike Butschkat | |
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Regelungen der Hundehalterverordnung
Am 01.07.2004 ist die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) in Kraft getreten. Das Ordnungsamt der Gemeinde Ahrensfelde möchte seine Bürger an dieser Stelle mit den Regelungen der neuen Hundehalterverordnung vertraut machen.
Die Hundehalterverordnung teilt die Hunde in unwiderlegbar gefährliche Hunde, widerlegbar gefährliche Hunde und sog. 40/ 20 - Hunde ein.
Unwiderlegbar gefährliche Hunde
Hierzu zählen Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Die Haltung dieser Hunde ist im Land Brandenburg verboten.
Eine Haltungserlaubnis für das Halten eines o. g. Hundes kann nur erteilt werden, soweit die Haltung des Hundes am 01.07.2004 im Land Brandenburg nicht untersagt war und der Hund nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen ist.
Im Zuge der Antragsstellung hat der Hundehalter seine Sachkunde zum Halten und Führen von gefährlichen Hunden sowie seine Zuverlässigkeit in Form eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Der Hund ist mittels Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Für die Erteilung der Haltungserlaubnis ist es erforderlich, dass der Antragsteller das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist. Nach Prüfung der Unterlagen kann eine Haltungserlaubnis erteilt werden, wobei der Hundehalter eine rote Plakette erhält, die der Hund dauerhaft am Halsband zu tragen hat.
Widerlegbar gefährliche Hunde
Hierzu zählen alle Hunde der folgenden Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Über die Ungefährlichkeit des Hundes stellt die örtliche Ordnungsbehörde ein Negativzeugnis aus. Vor Erteilung des Negativzeugnisses hat der Hundehalter ein Negativgutachten eines anerkannten Sachverständigen für das Hundewesen vorzulegen mit dem die Gefährlichkeit des Hundes widerlegt wird. Des Weiteren hat der Hundehalter seine Zuverlässigkeit mit Hilfe eines Führungszeugnisses nachzuweisen und den Hund dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen. Mit Erteilung des Negativzeugnisses erhält der Hundehalter eine grüne Plakette, die der Hund dauerhaft am Halsband zu tragen hat.
Falls der Sachverständige die Gefährlichkeit des Hundes nicht widerlegen kann, ist für die Haltung des Hundes eine Haltungserlaubnis analog der Haltung eines unwiderlegbar gefährlichen Hundes erforderlich.
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nach § 6 HundehV
Neben den o. g. Hunderassen besteht für alle Hunde mit einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde. Der Hundehalter hat unverzüglich die Haltung seines Hundes anzuzeigen. Hierbei hat der Hundehalter seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen, welches im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Ahrensfelde zu beantragen ist. Des Weiteren ist der Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Das Ordnungsamt erstellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Haltungsanzeige.
Allgemeine Informationen zum Leinen- und Maulkorbzwang
Generell sind alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen an der Leine zu führen. Des Weiteren erstreckt sich der Leinenzwang auf Sport- oder Campingplätzen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufzentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln haben alle Hunde einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus haben unwiderlegbar gefährliche Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden, stets einen Maulkorb zu tragen.
Neben der Hundehalterverordnung regelt die Leinenverordnung der Gemeinde Ahrensfelde das Führen von Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums. Demnach unterliegen alle Hunde, die in zusammenhängend bebauten Gebieten geführt werden, dem Leinenzwang.