Auf Grundlage der §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung und § 25 Abs. 2 Nr. 2 der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) wird angeordnet:
Das Verwenden, insbesondere Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gemäß § 3a Sprengstoffgesetz ist vom 31. Dezember 2020, 0.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 24.00 Uhr, im gesamten Gebiet des Landkreises Barnim auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Begründung
Die vollständige Begründung entnehmen Sie bitte der Webseite des Landkreises Barnim.
Sofortige Vollziehbarkeit
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Absatz 1 a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung gilt ab ihrer Bekanntgabe bis zum Ablauf des 1. Januar 2021.