Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus gilt in Brandenburg ab Montag, 27. April, im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel eine Pflicht zum Mund-Nasenschutz. Das hat die Landesregierung mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einer Telefonschaltkonferenz beschlossen. Die Höchstzahl der Teilnehmer bei Versammlungen unter freiem Himmel wird ab 4. Mai von bisher 20 Personen auf bis zu 50 erhöht. Dafür sind jedoch für jeden Einzelfall Genehmigungen der zuständigen Behörden erforderlich. Mit dieser Höchstzahl sind ab 4. Mai auch wieder Gottesdienste erlaubt. Festgelegt wurde auch, dass Friseurbetriebe ab 4. Mai wieder öffnen dürfen. Die Verordnung gilt ansonsten in ihrer Fassung vom 17. April bis längstens zum 8. Mai weiter.
Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken verwendet werden. Das sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden können. Die Maske muss groß genug sein, damit sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt. Zugleich sollte sie möglichst eng anliegen. Auch Schals, Tücher oder Buffs sind ausreichend. Es muss also keine Maske gekauft werden.
Das Gleiche gilt ab dem 4. Mai 2020 für Friseurbetriebe; dabei haben sowohl Leistungserbringer als auch Empfänger ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 11 Absatz 2 zu tragen.
Auch Friseurbetriebe müssen Hygienestandards und Abstandgebot einhalten und den Zutritt steuern. Verhaltensregeln für den Friseurbesuch in Corona-Zeiten hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) veröffentlicht. So müssen Beschäftigte und Kunden im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Kosmetische Behandlungen wie Make-up, Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind weiterhin nicht erlaubt.
Auch Gottesdienste und religiöse / nichtreligiöse Veranstaltungen sind ab dem 4. Mai erlaubt. Im Wortlaut nach den Änderungen der Verordnung ist folgendes gestattet:
„Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards .... beachtet und eingehalten werden".
„nichtreligiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis".
Grundsätzlich gilt weiter: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere persönliche Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen müssen zu deren Schutz weiter deutlich eingeschränkt bleiben.