Es ist Werbung verschiedener Glasfaser-Anbieter im Gemeindegebiet zu sehen. Warum sind mehrere Anbieter im Gemeindegebiet aktiv?
Grundlage für den Glasfaserausbau ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) des Bundes. Nach § 1 TKG ist es der Zweck dieses Gesetzes, den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern. Die Aktivität mehrerer Anbieter im gleichen Gebiet ist der vom Gesetzgeber angestrebte Optimalzustand, damit der Bürger eine Auswahl hat und kein Anbieter ein (lokales) Monopol schaffen kann, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG.
Hat die Gemeinde Ahrensfelde einen Kooperationsvertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen?
Die Gemeinde Ahrensfelde hat keinen Kooperationsvertrag mit einem Dienstleister für Glasfaserausbau abgeschlossen, da die öffentliche Hand rechtlich dazu verpflichtet ist, einen fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu gewährleisten und um Monopolisierung zu verhindern.
Demnach ist jedes Unternehmen für Kommunikationsnetze dazu berechtigt, auf eigene Kosten den Glasfaserausbau nach dem TKG in der Gemeinde durchzuführen und ein eigenes Glasfasernetz zu errichten.
Gibt es ein Überbauungsverbot, nachdem ein Unternehmen bereits ein Glasfasernetz verlegt hat?
Das Telekommunikationsnetz wird im Wettbewerb ausgebaut und betrieben. Dafür hat die Bundesnetzagentur eine Gleichbehandlungspflicht von Unternehmen eingeführt. Demnach erhalten alle Unternehmen für Kommunikationsnetze die gleichen System- und Prozessbedingungen beim Ausbau des Glasfasernetzes. Das heißt, dass jedem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden muss, entsprechend den Anforderungen des geltenden Rechts im Baugewerbe, den Ausbau eines eigenen Glasfasernetzes zu realisieren.
Können oder müssen die interessierten Anbieter kooperieren, damit nur einmal aufgegraben wird?
Das TKG gestattet es den Anbietern durchaus, Gebiete in gemeinsamer Kooperation zu erschließen. Hintergrund ist aber nicht etwa, die Belästigung der Bürger durch doppelte Aufgrabung so gering wie möglich zu halten, sondern die Ausbaukosten der Anbieter zu vermindern, um die Hürde für den Ausbau zu senken. Nur die Telekommunikationsunternehmen können eine derartige Kooperation vereinbaren. Die Gemeinde darf die Unternehmen hierzu nicht verpflichten.
Welchen Unternehmen steht die wegerechtliche Mitbenutzung in Gebieten der Gemeinde zu?
Die Nutzungsberechtigung steht grundsätzlich dem Bund zu. Dieser ist jedoch gemäß § 125 TKG dazu berechtigt, einem oder mehreren Unternehmen für Kommunikationsnetze das Wegerecht zu übertragen, wenn das Unternehmen nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist.
Die Inhaber von Wegerechten und die Gebiete, für die eine Nutzungsberechtigung erteilt wurde, sind folgender Liste zu entnehmen:
Liste der Wegerechtsinhaber (wird ständig aktualisiert)
Bisher haben die Firmen DNS:Net und Open Infra GmbH entsprechende Anträge auf Wegenutzung und Aufgrabung bei der Gemeinde Ahrensfelde als Träger der Wegebaulast gestellt.
Kann die Gemeinde beim Abschließen von Verträgen eine beratende Funktion für die Bürger einnehmen?
Da es sich um Angebote privatwirtschaftlich tätiger Firmen an Verbraucher handelt, ist die Gemeindeverwaltung nicht dazu berechtigt, die Bürgerinnen und Bürger rechtlich oder technisch zu den Angeboten oder Verträgen der Anbieter zu beraten.
Fazit
Je nachdem wie viele Firmen hier Angebote an Bürgerinnen und Bürger unterbreiten und wie viele Bürgerinnen und Bürger die Vertragsangebote annehmen, kann es sein, dass derselbe Straßenzug zeitlich versetzt mehrmals von unterschiedlichen Firmen aufgegraben wird. Die Gemeinde Ahrensfelde kann nicht regulierend eingreifen.