Ab Montag (2. November 2020) tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Befristet bis zum 30. November gelten dann auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen. Zugleich sollen dadurch unter anderem Schulen und Kitas geöffnet bleiben und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden. Damit setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober 2020 in Landesrecht um.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:
- Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen und Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren.
- Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet (begrenzt auf insgesamt höchstens 10 Personen).
- Gaststätten und Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen werden geschlossen.
- Touristische Übernachtungen sind im November verboten. Wer in Brandenburg den Urlaub vor dem 02.11. begonnen hat, muss spätestens am Mittwoch (4. November; 24.00 Uhr) abreisen.
- Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 10 Personen sind untersagt.
- Ebenso der Freizeit- und Amateursportbetrieb, mit Ausnahme des Individualsports.
- Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
Im Landkreis Barnim gelten zudem folgende Einschränkungen:
- gemeindliche Sporthallen dienen lediglich der Nutzung für den Schulsport
- keine kulturellen Veranstaltungen in kommunalen Räumen und Sälen
- Bibliotheken bleiben geschlossen, das Ausleihen von Medien ist über das Telefon möglich
Detaillierte Erklärungen:
Mund-Nasen-Bedeckung
Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss verpflichtend getragen werden von:
- allen Teilnehmenden bei Versammlungen und Demonstrationen,
- allen Teilnehmenden bei religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften,
- allen Personen in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels (ausgenommen ist das Personal, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird),
- allen Personen bei körpernahen Dienstleistungen,
- allen Personen in Gaststätten (die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben), Kantinen, Mensen, Cafeterien, Rastanlagen und Autohöfen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
- Besucherinnen und Besuchern in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheimen,
- allen Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (einschließlich Taxen und vergleichbare Angebote, Schülerbeförderung); dies gilt auch für den Aufenthalt in den dazugehörigen Wartebereichen und Haltestellen; Ausnahme: gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt,
- in den Innenbereichen von Schulen nur von allen Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und den Oberstufenzentren (also auch im Unterricht, aber nicht im Sportunterricht); für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünfen Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal gilt dies nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,
- allen Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in den Innenbereichen von Horteinrichtungen (außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden)
- Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- allen Personen bei der Nutzung von Personenaufzügen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden).
Wichtig: Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz korrekt sitzt. Dieser muss enganliegend über Mund und Nase getragen werden und bei Durchfeuchtung gewechselt werden.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, jedoch in jedem Fall nur mit maximal zehn Personen.
Zum öffentlichen Raum zählen alle Flächen in einem Gemeindegebiet, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und keinen besonderen Nutzungseinschränkungen unterliegen. Also zum Beispiel öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, Straßen, Gehwege und Plätze, alle öffentlichen Gebäude wie Bibliotheken und Bahnhöfe.
Ausnahmen: Diese Beschränkung gilt nicht für:
- die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,
- die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
- begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
- die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Das bedeutet: Erzieherinnen und Erzieher können sich weiter mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum bewegen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können sich draußen zum Spielen auf dem Spielplatz verabreden - wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden. Außerhalb von Spielplätzen, Schulen, Horten und Kitas gelten aber auch für alle Kinder die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Alle Personen, die beruflich bedingt in größeren Gruppen zusammenarbeiten müssen, dürfen das wie gewohnt auch weiterhin tun, wenn es zwingend erforderlich ist.
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 10 Personen sind untersagt.
Veranstaltungen sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nicht ausschließlich wissenschaftlichen, unterrichtenden, geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Charakter haben, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.
Das bedeutet: Alle privaten Feiern, die in einem privaten Umfeld im Familien- und Freundeskreis stattfinden, wie zum Beispiel Partys, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Taufen und Beerdigungskaffee im Anschluss einer Beerdigung, Einweihungsfeiern und Richtfeste, sind im November auf höchstens 10 zeitgleich anwesende Personen, die aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten kommen, erlaubt. Bürgerinnen und Bürger sind grundsätzlich aufgefordert, auf Besuche am besten ganz zu verzichten.
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels
Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; es ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
- einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.
Ausnahme von der Maskenpflicht: Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.
Das bedeutet: Die Geschäfte bleiben weiter geöffnet. Von „Hamsterkäufen" wird abgeraten. Sie sind nicht notwendig. Die Versorgung ist sichergestellt.
Klarstellung: Wochenmärkte bzw. Grüne Märkte, auf denen vorwiegend frische Nahrungsmittel verkauft werden, dürfen weiter stattfinden, wenn die Regeln zu Abstand, Hygiene und Maskenpflicht eingehalten werden. Spezial- und Jahrmärkte sind aber für den Publikumsverkehr zu schließen. Dazu gehören zum Beispiel Töpfermärkte, Briefmarkenbörsen, Antik-, Trödel- und Flohmärkte.
Schließungsanordnung
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden,
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Theater, Konzert- und Opernhäuser,
- Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte),
- Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
- Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,
- Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
- Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien,
- Freizeitparks.
Klarstellungen: Alle wissenschaftlichen und öffentliche Bibliotheken sind von der Schließungsanordnung im Land Brandenburg nicht betroffen. Sie können weiter öffnen. Das gilt auch für alle Gedenkstätten. Lotto-Annahmestellen sind keine Wettannahmestellen und dürfen ebenfalls weiter geöffnet bleiben. Schwimmbäder können für das Schulschwimmen, den Hochschulsport und für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufs- und Profisportlern sowie Kaderathletinnen und -athleten grundsätzlich weiter genutzt werden.