Konkret kann jeder Einzelne etwas dafür tun:
- während der Spitzenbelastungszeiten von 17-21 Uhr: Keine Entnahme von Gartenwasser
- keine Nutzung eigener Brunnen zur Schonung der Grundwasserleiter
- Reduzierung der Entnahme an den Wochenenden auf das Notwendige
- statt Gartensprenger gezielt die Gießkanne einsetzen
- Nutzung von Regenwasser zur Gartenbewässerung
- Optimierung der Regenwasserspeicher für den Fall, dass die Reserven bereits verbraucht sind
Durch gemeinsames und verantwortungsvolles Handeln kann der Erlass eines Bewässerungsverbotes verhindert werden.
Private Brunnen sorgen zusätzlich für die Absenkung des Grundwasserspiegels und stellen somit für Trinkwasserversorgung eine zusätzliche Belastung dar. Auch wenn der Brunnen nicht sehr tief ist, entzieht dieser dem Grundwasser seinen Zufluss. Es sollte sich jeder genau überlegen, ob für das jeweilige Grundstück ein Brunnen wirklich zwingend notwendig ist.
Das Wasser eines Pools darf entgegen des Artikels "Bewässerung im Sommer" nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Das stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung dar. Die zulässigen Einleitwerte für Chlor im Schmutzwasser werden hier deutlich überschritten. In die Schmutzwasserkanalisation darf ausschließlich häusliches Schmutzwasser eingeleitet werden. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße nach § 22 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung belegt.
In den meisten Fällen wird der Pool auch über den Privatwasserzähler befüllt, für welchen sich der Nutzer verpflichtet, das Wasser ausschließlich im Garten versickern zu lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des WAZVs unter der Rubrik „Akuelles“.