Auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände werden gemäß § 13 Abs. 2 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) folgende Gebiete des Landkreises Barnim als Risikogebiete festgelegt:
- die Stadt Biesenthal mit den Gemarkungen des Ortsteils Danewitz und der Wohngebiete Dewinsee-Siedlung und Wullwinkel
- die Gemeinde Rüdnitz mit allen Gemarkungen
- die Stadt Werneuchen mit der Gemarkung des Ortsteils Löhme
- die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit allen Gemarkungen
- die Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen der Ortsteile Chorin, Golzow und Serwest
- die Gemeinde Ahrensfelde mit der Gemarkung des Ortsteils Mehrow
- die Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung des Ortsteils Tempelfelde
Für alle Geflügelhalter in den genannten Risikogebieten wird gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung Folgendes be-kannt gegeben und angeordnet:
- Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten.
- Alle Geflügelhalter, die der Anzeigepflicht ihrer Geflügelhaltung noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde (hier: Landkreis Barnim, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde) nachzuholen.
- Alle Geflügelhalter haben sicherzustellen, dass
a) Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind,
b) Geflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt wird und
c) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. - Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel sind in den Risikogebieten in geschlossenen Räumen durchzuführen.
- Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 4 wird angeordnet.
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird.