Um bei Schneefall einen guten Winterdienst gewährleisten zu können und dem Personal des Räum- und Streudienstes der Firma AS Dienstleistungen die Arbeit zu erleichtern, möchten wir Ihnen diese zusätzlichen Hinweise geben und bitten um Beachtung:
Die Gemeinde ist nach § 49a Brandenburgisches Straßengesetz verpflichtet, innerhalb von Ortschaften die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen und außerhalb von Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen von Schnee und Eisglätte zu beräumen. Der Räum- und Streudienst ist so organisiert, dass besonders Straßen mit überörtlichem Verkehr und stark befahrene Straßen vorrangig behandelt und Nebenstraßen anschließend nach einem vorgegebenen Stufenplan geräumt und ggf. abgestreut werden.
Darüber hinaus ist der Winterdienst entsprechend der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ahrensfelde speziell geregelt. Nach § 4 der Straßenreinigungssatzung obliegt den Eigentümern bzw. Anliegern die Schnee- und Glättebeseitigung auf den Gehwegen, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege (Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung). Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen der in der Regel im Ausbauzustand der Anliegerstraßen farblich abgegrenzt ist. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von bis zu 1,50 Meter von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
Bei Fahrbahnen, die nicht über einen separaten Gehweg verfügen, ist ebenfalls zu jeder bebauten Fahrbahnseite hin ein Streifen in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.
In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt.
Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben.
Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle.
Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.
Am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge stellen ein großes Problem für die Räum- und Streufahrzeuge dar. Zwar ist das Parken auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt; das Räumfahrzeug braucht aber eine Breite von mind. 3,00 Meter. In schmalen Straßen und Wohnstraßen ist die Durchfahrt nicht mehr gewährleistet, wenn Pkw’s am Straßenrand abgestellt sind. Wir bitten daher die Straßenanlieger, im Winter die Fahrzeuge möglichst nicht auf der Straße zu parken. Die Fahrer sind angewiesen, an solchen Engstellen nicht mehr zu räumen oder zu streuen, um Beschädigungen zu vermeiden.
Durch die bei starken Schneefällen anfallenden größeren Schneemassen wird der Schnee zwangsläufig an den Rand der Fahrbahn geschoben und dort in Schneewällen abgelagert. Hierbei ist es regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen und mit zusätzlichem, erheblichem Arbeitsaufwand per Handeinsatz die Zufahrten bzw. Zugänge zu den Grundstücken zu räumen, da sonst eine zügige Abwicklung des Winterdienstes nicht mehr gewährleistet wäre. Die Straßenanlieger müssen ihre Einfahrten selbst frei räumen. Dies hat auch die Rechtsprechung bestätigt. Wir bitten daher die Straßenanlieger um Verständnis.
Bei Nachfragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an unseren Dienstleister:
AS Dienstleistungen
Am Wall 43
15366 Neuenhagen
03342/ 25201 10
info@sill-dienstleistungen.eu
oder bei den zuständigen Verwaltungsmitarbeitern des Fachdienstes II.2 - Infrastruktur und Umwelt.