Liebe Eltern,
bezugnehmend auf die festgelegten Maßnahmen gemäß der dritten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg Ende Dezember 2020 können wir Ihnen nunmehr die konkrete Verfahrensweise zum Umgang mit den Elternbeiträgen bekannt geben.
Die Krippen und Kindergärten der Gemeinde Ahrensfelde waren und sind weiterhin im Regelbetrieb geöffnet. Dennoch appelliert die Landesregierung an die Eltern, die vertraglich vereinbarten Betreuungs-leistungen nach Möglichkeit freiwillig nicht bzw. so wenig wie möglich in Anspruch nehmen und setzt dazu einen finanziellen Anreiz.
Die Zweite Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021) vom 28.01.2021 regelt, dass die Elternbeiträge im Ganzen oder zum Teil erstattet werden können, wenn die sogenannten Befreiungstatbestände vorliegen:
1) Eltern, die diesem Appell in vollem Umfang folgen, d.h. für mindestens einen vollen Kalendermonat die vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht in Anspruch nehmen, können vom Elternbeitrag befreit werden. Für den Zeitraum ab dem Monat Februar wird dieser Befreiungstatbestand anhand der Anwesenheitslisten in den Kitas ermittelt.
2) Eltern, die diesem Appell teilweise folgen, d.h. für mindestens einen vollen Kalendermonat nur bis zu 50 % der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit ihre Kinder in der Kita betreuen lassen, können zur Hälfte vom monatlichen Elternbeitrag befreit werden.
3) Eltern, die mehr als die Hälfte der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch nehmen (Umfang von 51% bis 100%), sind nicht vom Elternbeitrag zu befreien. Sie zahlen den festgesetzten Beitrag gemäß der Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Ahrensfelde.
Die Horte unterliegen vorerst bis zum 14.02.2021 einer gesetzlichen Schließungsanordnung.
Hier gilt:
1) Eltern, die für ihr Kind keinen Anspruch auf Notbetreuung im Hort haben oder trotz Anspruch auf Notbetreuung die vereinbarte Betreuungszeit gar nicht in Anspruch nehmen, können vom Elternbeitrag befreit werden.
2) Eltern, die für ihr Kind einen Anspruch auf Notbetreuung im Hort haben, diesen jedoch nur bis zu
50 % der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit nutzen, können zur Hälfte des Elternbeitrages befreit werden.
3) Eltern, die für ihr Kind einen Anspruch auf Notbetreuung im Hort haben und für die Betreuung ihrer Kinder mehr als die Hälfte des vertraglich vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch nehmen (Umfang von 51% bis 100%), sind nicht vom Elternbeitrag zu befreien. Sie zahlen den festgesetzten Beitrag gemäß der Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Ahrensfelde.
Die Entscheidung über die Befreiung von den Beiträgen gemäß den vorgenannten Punkten trifft die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde. Da die Entscheidung höchstwahrscheinlich jeweils rückwirkend zu treffen ist, werden die Beiträge zunächst regulär eingezogen. Bitte überweisen Sie die Beiträge auch weiterhin, falls Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben.
Sollte die Gemeindevertretung eine Entscheidung zur Beitragserstattung treffen und die Erstattungsvoraussetzungen nach der 2.RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021 vorliegen, werden wir die betroffenen Eltern informieren und die Beiträge entsprechend erstatten.
Achtung:
Gemäß § 3 Abs. 5 der Kitakostenbeitragssatzung der Gemeinde Ahrensfelde ist der Monat Januar beitragsfrei.
Eine Erstattung nach der oben genannten Richtlinie vom MBJS kann daher erst ab dem Monat Februar erfolgen.
Um nun eine gezielte Gruppen- und Personalplanung vornehmen zu können, werden die Kindertagesstätten direkt auf Sie zukommen und die Betreuungsbedarfe hinterfragen. Für die Rückerstattungen nach Punkt 1) und 2) sind die Anwesenheitslisten der Einrichtungen maßgeblich.
Abschließend möchten wir uns bei allen Eltern bedanken, die in den vergangen Wochen dem Appell der Landesregierung gefolgt sind und eine Betreuung im häuslichen Umfeld ermöglicht haben, um somit das Infektionsrisiko in den Einrichtungen zu reduzieren.