Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
§ 3 Absatz 2 EindV-E - Hygieneregeln, Arbeitsschutz: Arbeitgeber haben danach auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz zu beachten.
§ 5 - Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen, Zusammenkünfte: Weiterhin sind durch Absatz 1 öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. Dies gilt insbesondere auch für Zusammenkünfte in Vereinen, Freizeiteinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen, sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie vorbehaltlich des § 6 in Sporteinrichtungen.
Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind:
1. Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich mit Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts,
2. Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen,
3. nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis,
4. standesamtliche Eheschließungen nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums und Jugendweihe-Zeremonien, jeweils mit bis zu 50 Personen,
5. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren,
6. Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen,
7. Unterricht und pädagogische Angebote der Schule,
8. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen,
9. ab dem 25. Mai 2020 Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht,
10. die Inanspruchnahme privater Nachhilfe, der Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen jeweils mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern,
11. theoretischer Unterricht und die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen jeweils mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern,
12. die Wahrnehmung von Bildungsangeboten in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich jeweils mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern,
13. Lehrveranstaltungen, die aufgrund der sächlichen Ausstattung des Unterrichtsraums eine zwingende Präsenz erfordern, insbesondere Labor- und Handwerksarbeiten,
14. unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des
privaten Rechts zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sofern keine anderen Formen der Durchführung möglich sind und die Zahl der Teilnehmenden auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt wird,
15. die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern,
16. der Aufenthalt am Arbeitsplatz,
17. die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs,
18. die Nutzung von Bibliotheken und Archiven.
§ 6 – Sportstätten, Sportbetrieb und Spielplätze: Sport unter freiem Himmel ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt – sowohl Schulsport (ab 09. Mai) als auch der kontaktfreie Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport (ab 15. Mai). WC-Anlagen dürfen benutzt werden; die Benutzung von Umkleiden bleibt aus Infektionsschutzgründen weiterhin unter-sagt. Spielplätze sind geöffnet, jedoch ist die Nutzung nur in Begleitung mindestens eines Erwachsenen erlaubt, der auf die Einhaltung des Abstandsgebotes die Einhaltung der Hygieneregeln achten soll. Hinweisen möchten wir an dieser Stelle darauf, dass die Benutzung von Freibädern als nicht von § 6 Absatz 1 Satz 2 EindV-E umfasst angesehen wird und weiterhin untersagt sein soll.
§ 9 Absatz 3 EindV-E - Beherbergung und Tourismus: greift die bereits angekündigte ab 15. Mai 2020 geltende Öffnung von Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen auf, deren jeweilige Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Die angekündigte weitere Öffnung von Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen ab dem 25. Mai 2019 ergibt sich nicht aus § 9 EindV-E, lässt sich aber aus dem Außerkrafttreten dieser Norm in der EindV-E gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 am 24. Mai 2020 herleiten.
§ 11 – Besuchs- und Zutrittsbeschränkungen: enthält in erleichternder Form Regelungen aus § 9 der bisherigen SARS-CoV-2-EindV zu Besuchsrechten in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen oder Altenheimen.
Danach können Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen oder von besonderen Wohnformen beispielsweise für Menschen mit Behinderungen Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.
§ 12 – Schulen: tritt abweichend von den übrigen Regelungen am 23. Mai 2020 und nicht bereits am 09. Mai 2020 in Kraft. Insofern bleibt es vorerst noch bei den Regelungen der jeweiligen Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der Allgemeinen Weisungen der zuständigen Landesbehörden, auch wenn die Regelungen zum Bereich Schule der hiesigen Anregung folgend nunmehr in die EindV aufgenommen wurde.
§ 17 - Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte: Diese „Rückfallnorm“ verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben der SARS-CoV-2-EindV hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft.